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Sonderurlaub 

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Reglement Sonderurlaub 

Gestützt auf das kantonale Reglement betreffend Urlaube vom 14. Juli 2004 und den Empfehlungen im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Schüler im Kanton (15. Feb. 2011), gilt nach Beschluss der Kommunalen und Regionalen Schulkommission in den Schulen Naters im Bereich Sonderurlaub folgende Regelung:

Grundsatz

Der Besuch der Schule und aller im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsstunden ist obligatorisch.

 

Sonderurlaub

Aus triftigen Gründen können durch die Schulverantwortlichen Einzelurlaube wie folgt gewährt werden:

  • durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages
  • durch die Schuldirektion bis zu neun Schulhalbtage

 

Einschränkungen Sonderulaube:

  • Schulbeginn/Schulschluss: In den ersten beiden bzw. in den letzten beiden Schulwochen des Schuljahres werden keine Sonderurlaube für Ferienreisen gewährt.
  • Ferienverländerung: Ferien über das im Schul- und Ferienplan festgelegte Datum werden grundsätzlich nicht gewährt.

 

Vorgehen

  • Das Gesuch wird von den Eltern mindestens 10 Tage im Voraus mit dem entsprechenden Formular schriftlich an die Klassenlehrperson gerichtet.
  • Dauert der beantragte Urlaub einen halben Tag, entscheidet die Klassenlehrperson über den Antrag und informiert die Eltern.
  • Beträgt die Dauer des beantragten Urlaubes mehr als einen Halbtag, gibt die Klassenlehrperson ihre Vormeinung ab und leitet das Gesuch an das Schulsekretariat weiter.
  • Die Schuldirektion entscheidet über den Antrag und informiert die Eltern und die Klassenlehrperson über den Entscheid.

Falls der Antrag um Sonderurlaub mehr als neun Halbtage beträgt, leitet die Schuldirektion das Gesuch an das Schulinspektorat weiter.

 

Verantwortlichkeiten

  • Die Eltern sind für die gestellten Urlaubsgesuche und die Aufarbeitung des Unterrichtsprogramms verantwortlich.
  • Der Schüler, die Schülerin hat kein Anrecht auf Nachhilfeunterricht für die durch den Sonderurlaub entstandenen Stofflücken. Alle Prüfungen, die an den eingelösten Urlaubstagen stattfinden, müssen nachgeholt werden.
  • Alle ungerechtfertigten Abwesenheiten müssen durch die Lehrperson der Schuldirektion gemeldet werden.

 

Ausnahmen

Nicht dem Sonderurlaub unterworfen sind:

  • Trauerfälle in der eigenen Familie
  • Berufswahlpraktika
  • Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen
  • Arzt- und Therapiebesuche

Für künstlerische oder sportliche Aktivitäten kann den Kindern zusätzlich Urlaub gewährt werden. Dazu muss bei der Schuldirektion ein Gesuch (mindestens 10 Tage im Voraus) von einem Verein, einem Verband oder den Eltern eingereicht werden.

 

Gesuch um Sonderurlaub

  • KG/PS: Formular zu beziehen bei der Klassenlehrperson oder unter bildung.naters.ch
  • OS: Sonderurlaubsantrag im Kontaktheft ausfüllen

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